Da der Steuerbetrag erst am 20. Dezember 1995 bei der ESTV eingegangen sei, habe die Verwaltung vom Beschwerdeführer Fr. 34.- an Verzugszins für die verspätet geleistete Zahlung der Mehrwertsteuer eingefordert. Ein Verzicht auf die Einforderung des Verzugszinses würde einen klaren Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen bedeuten. Die Auferlegung der Verfahrenskosten rechtfertige sich ebenfalls, zumal der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag durch die ESTV beseitigt werden musste.