3 werde, habe keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Mehrwertsteuer. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer gemäss Art. 38 MWSTV knüpfe einzig an den Ablauf der jeweiligen Steuerperiode, nicht jedoch an die Zustellung des Abrechnungsformulars durch die Verwaltung an. Bei verspäteter Zahlung würden automatisch die Verzugsfolgen eintreten. Da der Steuerbetrag erst am 20. Dezember 1995 bei der ESTV eingegangen sei, habe die Verwaltung vom Beschwerdeführer Fr. 34.- an Verzugszins für die verspätet geleistete Zahlung der Mehrwertsteuer eingefordert.