Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, er habe dreimal telefonisch bei der ESTV die notwendigen Unterlagen (Formulare) für die Abrechnung des 3. Quartals 1995 verlangt. Die betreffenden Formulare habe er jedoch erst am Samstag, 9. Dezember 1995, mit der Post zugestellt erhalten, diese Unterlagen sofort ausgefüllt und der ESTV eingereicht. Den Steuerbetrag habe er bei nächster Gelegenheit (Valuta Montag, 18. Dezember 1995) einbezahlt. Im Hinblick auf das Prinzip der Selbstveranlagung habe er damit das ihm Zumutbare vorgekehrt. Die ESTV beantragte in der Vernehmlassung vom 10. November 1997 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.