Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag von X. aufgehoben; dem Steuerpflichtigen wurden ebenfalls die Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens von Fr. 80.- sowie die Kosten des Entscheidverfahrens von Fr. 20.- auferlegt. B. Mit Eingabe vom 5. September 1997 gelangte X. (Beschwerdeführer) an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides der ESTV vom 6. August 1997. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, er habe dreimal telefonisch bei der ESTV die notwendigen Unterlagen (Formulare) für die Abrechnung des 3. Quartals 1995 verlangt.