X. erhob gegen diesen Entscheid am 10. Juni 1997 bei der ESTV Einsprache mit dem Rechtsbegehren, auf die Erhebung des Verzugszinses sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten sei zu verzichten, weil er das Abrechnungsformular für die Steuerperiode 3. Quartal 1995 erst nach mehrmaligem Nachfragen von der ESTV verspätet erhalten habe. Am 6. August 1997 erliess die ESTV einen Einspracheentscheid, in welchem sie erkannte, dass die Einsprache von X. abgewiesen wird und der Steuerpflichtige für die verspätete Entrichtung der Mehrwertsteuer betreffend das 3. Quartal 1995 Fr. 34.- an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag von X. aufgehoben;