In Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erliess die ESTV am 26. Mai 1997 einen Entscheid nach Art. 51 MWSTV. X. erhob gegen diesen Entscheid am 10. Juni 1997 bei der ESTV Einsprache mit dem Rechtsbegehren, auf die Erhebung des Verzugszinses sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten sei zu verzichten, weil er das Abrechnungsformular für die Steuerperiode 3. Quartal 1995 erst nach mehrmaligem Nachfragen von der ESTV verspätet erhalten habe.