tatsächlich sei dieser Betrag aber erst einige Tage später eingegangen, sodass für diesen Zeitraum ein Verzugszins geschuldet sei. Da X. den in Rechnung gestellten Verzugszins von Fr. 34.- nicht bezahlte, betrieb ihn die ESTV für den offenen Betrag. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag. In Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erliess die ESTV am 26. Mai 1997 einen Entscheid nach Art.