In der Folge stellte die ESTV X. einen Verzugszins von Fr. 34.- für die verspätete Begleichung seiner Steuerschuld für die Steuerperiode 3. Quartal 1995 in Rechnung, da der Steuerpflichtige innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode über seine Steuer und Vorsteuer gegenüber der Verwaltung abzurechnen sowie innert gleicher Frist die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer an die ESTV zu bezahlen gehabt hätte (Art. 37 f. MWSTV). Für das 3. Quartal 1995 hätte der Steuerbetrag bis zum 30. November 1995 dem Konto der ESTV gutgeschrieben sein müssen; tatsächlich sei dieser Betrag aber erst einige Tage später eingegangen, sodass für diesen Zeitraum ein Verzugszins geschuldet sei.