Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflicht verhindert zudem den Eintritt von Verzugsfolgen (Verzugszinspflicht; E. 3c). - Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hängt weder von einer Mahnung des Steuerpflichtigen durch die Verwaltung noch von einem Verschulden des Steuerpflichtigen ab; sie tritt allein aufgrund der Verspätung bei der Zahlung des Steuerbetrages ein (E. 4b).