1 - Die Einreichung der Abrechnung durch den Steuerpflichtigen setzt nicht voraus, dass ihm vorgängig durch die ESTV Unterlagen (Abrechnungsformulare) zur Verfügung gestellt werden oder eine Aufforderung übermittelt werden muss. Die Verwendung des «offiziellen» Formulars der ESTV ist nicht erforderlich, soweit der Steuerpflichtige seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung dieses Formulars gestaltet (E. 3b). - Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden seitens der ESTV die geschuldete Steuer zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer besteht.