{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-26--_1998-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004211.pdf?ID=150004211", "Checksum": "3be21e6831839f1365faad13ce62cb52"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "62cc4aa9f9385e5851628fc796405dd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r\n\n 6\nverantwortlich, ihm die benötigten Formulare - trotz mehrerer Urgenzen\nseinerseits - zu spät übermittelt zu haben, sodass er faktisch nicht früher\ndazu in der Lage gewesen sei, seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht\nnachzukommen.\nb. Das Selbstveranlagungsprinzip, das dem System der Mehrwertsteuer\nzugrunde liegt, bringt es mit sich, dass die Verantwortung für die Abrechnung\nund die Ablieferung der Mehrwertsteuer ausschliesslich dem Steuerpflichtigen\nauferlegt ist. Er hat innert Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und\ndie Steuerbeträge einzubezahlen. Dieses Prinzip führt konsequenterweise\ndazu, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen weder von einer\nMahnung des Steuerpflichtigen durch die Verwaltung noch von einem\nVerschulden des Steuerpflichtigen abhängig gemacht wird (siehe E. 2\nhievor). Es kann für das vorliegende Verfahren mithin offen bleiben, ob\nden Beschwerdeführer tatsächlich kein Verschulden an der verspäteten\nEinreichung der Abrechnung bzw. Zahlung des Steuerbetrages trifft; diese\nAusführungen sind daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.\nAuszugehen ist von der Tatsache, dass die Zahlung des Steuerbetrages\nunbestrittenermassen zu spät erfolgt ist und allein aufgrund dieser\nVerspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) eintritt. Der\nBeschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht den Tag der Gutschrift des\nSteuerbetrages auf dem Konto der ESTV, wie er ebenfalls auch die Berechnung\ndes Verzugszinses (Höhe) nicht bestreitet. Die SRK sieht ebenfalls keinen\nAnlass, die Berechnung des Verzugszinses durch die ESTV einer Überprüfung\nzu unterziehen.\nc. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer\ndie notwendigen Formulare für die Abrechnung und die Zahlung des\nSteuerbetrages betreffend das 3. Quartal 1995 von der ESTV nicht rechtzeitig\nerhalten haben sollte, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest den\nSteuerbetrag fristgerecht einzubezahlen, da ihn die Verpflichtung zur\nEntrichtung des Steuerbetrages unabhängig von der Abrechnung der\nMehrwertsteuer trifft. Durch diese Vorgehensweise hätte er die Verzugsfolgen\nvermeiden können. Das PC-Konto der ESTV (Kontonummer) war dem\nBeschwerdeführer aus den vorhergehenden Abrechnungen bereits bekannt,\nbeziehungsweise hätte er diese Information ohne weiteres anlässlich eines\nTelefongesprächs mit der ESTV in Erfahrung bringen können. Er hätte daher\nohne weiteres den abzuliefernden Steuerbetrag ausrechnen und diesen unter\nHinweis auf seine Mehrwertsteuernummer - fristgerecht - der Verwaltung\neinbezahlen können, mithin hätte er die Verzugsfolgen vermeiden können.\nFalls die ESTV tatsächlich auch auf mehrfache Telefongespräche des\nBeschwerdeführers (betreffend die Zusendung der Formulare) nicht reagiert\nhaben sollte, ist dies auf jeden Fall als eine nicht korrekte Amtsführung zu\nbezeichnen. Eine derartige Vorgehensweise der ESTV hätte die technische\nAbwicklung der Ablieferung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen\nerschwert, doch ändert dieser Umstand am Ausgang dieses Verfahrens\nhinsichtlich der Pflicht des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszins\nnichts, da - wie bereits erwähnt - die Zinszahlungspflicht weder von einer\nMahnung noch von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig ist.\nAuch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 4 BV, wonach er das\nRecht hätte - wie alle anderen Steuerpflichtigen auch - von der Verwaltung\n\n7\ndie notwendigen Unterlagen (Formulare) rechtzeitig und ohne Mahnung\nseinerseits zu erhalten, ist unbeachtlich. Das Selbstveranlagungsprinzip\nsieht eben gerade vor, dass die rechtzeitige Ablieferung des Steuerbetrages\nausschliesslich im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen liegt.\nd. Insgesamt ist daher von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur\nZahlung von Verzugszins für die verspätet entrichtete Mehrwertsteuer für das\n3. Quartal 1995 auszugehen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n5. (Auferlegung der Kosten des Entscheid- und Einspracheverfahrens)\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher insgesamt abzuweisen.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die\nKosten des Verfahrens vor der SRK aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten\nfür das Verfahren vor der SRK werden mit Fr. 200.- (bestehend aus Spruchund Schreibgebühren) festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten\nKostenvorschuss von Fr. 100.- in diesem Teilbetrag verrechnet.\n[33] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,\nEDMZ, 3000 Bern.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.26 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 24. Juni 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 211\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}