{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-26--_1998-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004211.pdf?ID=150004211", "Checksum": "3be21e6831839f1365faad13ce62cb52"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "62cc4aa9f9385e5851628fc796405dd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r\n\n 5\ngrossen Anzahl von Fällen den Steuerpflichtigen diese Unterlagen durch die\nVerwaltung eingeschrieben zugesandt werden müssten, da beim Versand\ndurch «normale Post» ansonsten wohl häufig die Ausrede zu hören wäre, die\nAbrechnung habe wegen des Fehlens der Formulare nicht erstellt werden\nkönnen.\nc. Art. 38 Abs. 1 MWSTV behandelt die Zahlung der Steuerbeträge und hat\nfolgenden Wortlaut:\n«Art. 38 Entrichtung der Steuer\n1\nInnerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat der\nSteuerpflichtige auch die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer (Steuer\nvom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die Eidgenössische Steuerverwaltung\neinzuzahlen.»\nEin weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung\ndes Steuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die\nVerwaltung. Der Steuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein\nvorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung\nvon Formularen, Aufforderung zur Zahlung, etc.) die geschuldete Steuer zu\nbezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von\nder Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37\nMWSTV besteht. Auch bei diesem Text handelt es sich um eine Bestimmung\nmit klarem Wortlaut, wobei die ESTV weder Art. 4 BV verletzt noch ihren\nGestaltungsspielraum überschreitet, wenn sie dem Steuerpflichtigen die\nalleinige Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Steuerbetrages auferlegt. Unter\ndiesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen der\nVerwaltung durch sein eigenes zu ersetzen.\nd. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (für nicht oder verspätet\nentrichtete Steuern) leitet sich aus der Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 MWSTV\nab, die folgenden Wortlaut aufweist:\n«2 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.»\nDie Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Steuerzahlungen hängt nach\ndieser Vorschrift weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden\nseitens des Steuerpflichtigen ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81\nBst. h MWSTV durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt\n(vgl. Stephan Kuhn / Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994,\nS. 111). Der Steuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch\ndie ESTV in Verzug; ein Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig\n(Kommentar EFD, S. 38). Auch diese Bestimmung mit klarem Wortlaut ist\nnicht zu beanstanden. Auch bei dieser Bestimmung hat die ESTV weder\nArt. 4 BV verletzt noch ihren Gestaltungsspielraum überschritten, wenn\nsie den Steuerpflichtigen unabhängig von einer Mahnung und ohne die\nVoraussetzung eines Verschuldens bei verspäteter Zahlung zur Entrichtung\neines Verzugszinses verpflichtet.\n4.a. Im vorliegenden Fall ist unbestrittenermassen der Steuerbetrag von\nFr. 12 382.95 für das 3. Quartal 1995 durch den Beschwerdeführer verspätet\nentrichtet worden (Gutschrift auf dem Konto der ESTV am 20. Dezember 1995\nanstatt bis längstens 30. November 1995). Der Beschwerdeführer bestreitet\njedoch, diese Verspätung verursacht zu haben und er macht die ESTV dafür\n\n"}