{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-26--_1998-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004211.pdf?ID=150004211", "Checksum": "3be21e6831839f1365faad13ce62cb52"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "62cc4aa9f9385e5851628fc796405dd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r\n\n1. - 2. (...)\n3.a. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem\nSelbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein / Peter\nLocher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 384 f.). Dies bedeutet,\ndass der Steuerpflichtige selber und unaufgefordert über seine Umsätze und\nVorsteuern abzurechnen hat und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der\nAbrechnungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz\nabzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Mit anderen Worten\nist hierfür kein Tätigwerden der Verwaltung verlangt. Die ESTV ermittelt\nnur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht\nnachkommt (vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen\nMehrwertsteuer [MWST], Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.). Der Steuerpflichtige\nhat seine Steuerforderung selbst festzustellen, er ist allein für die vollständige\nund richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte\nErmittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar des Eidgenössischen\nFinanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni\n1994[33] [Kommentar EFD], S. 38). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen\ndiesen Grundsatz ist nach der Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen,\nda durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Steuerpflichtige die\n\n4\nordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem\nals solches gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 2. Oktober 1997 in Sachen\nM. c. ESTV [SRK 6/97], E. 3c mit Hinweisen).\nb. Der Text der massgeblichen Vorschrift von Art. 37 MWSTV betreffend die\nPflicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen hat\nfolgenden Wortlaut:\n«Art. 37 Selbstveranlagung\nDer Steuerpflichtige hat gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung\ninnert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der\nvorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen. Endet\ndie Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.»\nDas Prinzip der Selbstveranlagung findet seinen Niederschlag im klaren\nWortlaut der vorgenannten Bestimmung. Art. 37 MWSTV sieht vor,\ndass der Steuerpflichtige ohne vorheriges Tätigwerden seitens der\nESTV dieser innert einer Frist von 60 Tagen seine Abrechnung für die\nbetreffende Abrechnungsperiode einzureichen hat. Die Einreichung\nder Abrechnung durch den Steuerpflichtigen wird nach dem Wortlaut\ndieser Bestimmung, die offensichtlich verfassungsmässig ist, nicht an die\nVoraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen vorgängig Unterlagen\n(Abrechnungsformulare) durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt werden\noder dem Steuerpflichtigen durch die ESTV eine Aufforderung zur Einreichung\nder Abrechnung übermittelt wird. Diese Bestimmung der MWSTV auferlegt\ndem Steuerpflichtigen die alleinige Verantwortung für die fristgerechte\nAbrechnung der Mehrwertsteuer und eine Mitwirkung der Verwaltung ist\ndazu nicht vorgesehen. Die ESTV verletzt Art. 4 BV nicht bzw. überschreitet\nihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie dem Steuerpflichtigen die\nausschliessliche Verpflichtung zur Abrechnung der geschuldeten Steuer\nauferlegt.\nDer Umstand, dass die ESTV ein Formular für die Mehrwertsteuerabrechnung\nerstellt hat, bedeutet einerseits eine Vereinfachung für den Steuerpflichtigen,\nder damit weiss, welche Informationen in welcher Gliederung die Verwaltung\nim Rahmen der Abrechnung benötigt, andererseits stellt die Verwendung\ndes Formulars ebenfalls eine Erleichterung für die ESTV dar, da die\nausgefüllten Formulare ohne weiteres durch die EDV verarbeitet werden\nkönnen. Die Einreichung der Abrechnung «in der vorgeschriebenen\nForm» durch den Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 37 MWSTV ist\ngrundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, als er der ESTV die geforderten\nInformationen (materiell) zur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls\neine Aufschlüsselung der Informationen nach bestimmten Kriterien\nmiteinschliesst (z. B. Unterscheidung zwischen Dienstleistungen nach dem\nNormalsatz, dem reduzierten Satz oder dem Saldosteuersatz). Die Verwendung\ndes «offiziellen» Formulars der Verwaltung ist dazu nicht erforderlich, soweit\nder Steuerpflichtige seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung dieses\n«offiziellen» Formulars gestaltet. So verwenden zum Beispiel Treuhandfirmen\nEDV-Programme zur Mehrwertsteuerabrechnung mit vorbereiteten «Masken»,\ndie dem «offiziellen» Formular in Aufbau und Gliederung entsprechen.\nFalls die Einreichung der Abrechnung durch den Steuerpflichtigen von der\nvorgängigen Zusendung von Formularen durch die ESTV abhängig wäre,\nwürde dies für die Praxis im übrigen bedeuten, dass vermutlich in einer sehr\n\n"}