{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-26--_1998-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004211.pdf?ID=150004211", "Checksum": "3be21e6831839f1365faad13ce62cb52"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.06.1998 JAAC 63.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "62cc4aa9f9385e5851628fc796405dd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1998 JAAC 63.26 \r\n\nA. X. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 17\nder Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR\n641.201) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten\nRegister eingetragen. Für die Steuerperiode 3. Quartal 1995 (Zeitraum 1. Juli\nbis 30. September 1995) traf seine Abrechnung am 12. Dezember 1995 bei der\nESTV ein. Der Steuerbetrag für diese Steuerperiode von Fr. 12 382.95 wurde\nam 20. Dezember 1995 auf dem Konto der ESTV gutgeschrieben.\nIn der Folge stellte die ESTV X. einen Verzugszins von Fr. 34.- für die verspätete\nBegleichung seiner Steuerschuld für die Steuerperiode 3. Quartal 1995\nin Rechnung, da der Steuerpflichtige innert 60 Tagen nach Ablauf der\nAbrechnungsperiode über seine Steuer und Vorsteuer gegenüber der\nVerwaltung abzurechnen sowie innert gleicher Frist die für diesen Zeitraum\ngeschuldete Steuer an die ESTV zu bezahlen gehabt hätte (Art. 37 f. MWSTV).\nFür das 3. Quartal 1995 hätte der Steuerbetrag bis zum 30. November 1995\ndem Konto der ESTV gutgeschrieben sein müssen; tatsächlich sei dieser Betrag\naber erst einige Tage später eingegangen, sodass für diesen Zeitraum ein\nVerzugszins geschuldet sei.\nDa X. den in Rechnung gestellten Verzugszins von Fr. 34.- nicht bezahlte,\nbetrieb ihn die ESTV für den offenen Betrag. Gegen den Zahlungsbefehl erhob\nder Steuerpflichtige Rechtsvorschlag. In Bestätigung ihrer Forderung und zur\nBeseitigung des Rechtsvorschlages erliess die ESTV am 26. Mai 1997 einen\nEntscheid nach Art. 51 MWSTV. X. erhob gegen diesen Entscheid am 10. Juni\n1997 bei der ESTV Einsprache mit dem Rechtsbegehren, auf die Erhebung des\nVerzugszinses sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten sei zu verzichten,\nweil er das Abrechnungsformular für die Steuerperiode 3. Quartal 1995 erst\nnach mehrmaligem Nachfragen von der ESTV verspätet erhalten habe.\nAm 6. August 1997 erliess die ESTV einen Einspracheentscheid, in welchem sie\nerkannte, dass die Einsprache von X. abgewiesen wird und der Steuerpflichtige\nfür die verspätete Entrichtung der Mehrwertsteuer betreffend das 3. Quartal\n1995 Fr. 34.- an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Gleichzeitig wurde der\nRechtsvorschlag von X. aufgehoben; dem Steuerpflichtigen wurden ebenfalls\ndie Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens von Fr. 80.- sowie die Kosten\ndes Entscheidverfahrens von Fr. 20.- auferlegt.\nB. Mit Eingabe vom 5. September 1997 gelangte X. (Beschwerdeführer)\nan die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) und beantragte die\nAufhebung des Einspracheentscheides der ESTV vom 6. August 1997. Der\nBeschwerdeführer brachte insbesondere vor, er habe dreimal telefonisch\nbei der ESTV die notwendigen Unterlagen (Formulare) für die Abrechnung\ndes 3. Quartals 1995 verlangt. Die betreffenden Formulare habe er jedoch\nerst am Samstag, 9. Dezember 1995, mit der Post zugestellt erhalten, diese\nUnterlagen sofort ausgefüllt und der ESTV eingereicht. Den Steuerbetrag habe\ner bei nächster Gelegenheit (Valuta Montag, 18. Dezember 1995) einbezahlt.\nIm Hinblick auf das Prinzip der Selbstveranlagung habe er damit das ihm\nZumutbare vorgekehrt.\nDie ESTV beantragte in der Vernehmlassung vom 10. November 1997\ndie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Selbst eine verspätete\nZustellung des Abrechnungsformulars, die durch die ESTV jedoch bestritten\n\n3\nwerde, habe keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Mehrwertsteuer. Die\nVerpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer gemäss Art. 38 MWSTV\nknüpfe einzig an den Ablauf der jeweiligen Steuerperiode, nicht jedoch an\ndie Zustellung des Abrechnungsformulars durch die Verwaltung an. Bei\nverspäteter Zahlung würden automatisch die Verzugsfolgen eintreten. Da\nder Steuerbetrag erst am 20. Dezember 1995 bei der ESTV eingegangen\nsei, habe die Verwaltung vom Beschwerdeführer Fr. 34.- an Verzugszins\nfür die verspätet geleistete Zahlung der Mehrwertsteuer eingefordert. Ein\nVerzicht auf die Einforderung des Verzugszinses würde einen klaren Verstoss\ngegen das Gebot der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen bedeuten. Die\nAuferlegung der Verfahrenskosten rechtfertige sich ebenfalls, zumal der vom\nBeschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag durch die ESTV beseitigt werden\nmusste.\nMit Schreiben vom 19. November 1997 teilte der Beschwerdeführer der\nSRK unaufgefordert mit, dass er seiner Ansicht nach das Recht habe, von\nder ESTV - wie alle anderen Steuerpflichtigen auch - rechtzeitig und ohne\nMahnung seinerseits die erforderlichen Unterlagen (Formulare) zu erhalten.\nGerade der Umstand, wonach sich aus den Akten der ESTV weder ein\nHinweis auf die verspätete Zustellung des Abrechnungsformulars noch\nTelefonnotizen über seine Telefonanrufe (Urgenzen betreffend die Zusendung\ndes Abrechnungsformulars) befunden hätten, zeige deutlich, dass diese Anrufe\ndurch die ESTV als unbedeutend hingenommen worden seien.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}