MWSTV gerade verhindern wollte. bb. Die Beschwerdeführerinnen bezwecken mit der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ausdrücklich, ihre erhebliche Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer zu beseitigen. Da die Abrechnungsart nach vereinnahmten Entgelten in ihrem Fall keinerlei Vereinfachung im Sinn und Geist des Verordnungsgebers darstellt (E. 3d und 4b hievor), diente die Bewilligung lediglich der Verhinderung des Vorfinanzierungseffektes, so dass eine mit Art. 35 Abs. 4 MWSTV nicht zu vereinbarende Begünstigung eintreten würde. d. (...) 5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. [30] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,