Weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio von Art. 35 Abs. 4 MWSTV ist die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu gewähren, einzig um die den Steuerpflichtigen finanziell belastende Vorfinanzierung zu verhindern (erst recht nicht, wenn sich diese aus der schlechten Marktlage oder Zahlungsmoral der Kunden ergibt). Auch wenn die Steuerschuld an sich betragsmässig unverändert bliebe, liefe eine Bewilligung lediglich zur Verhinderung des Vorfinanzierungseffektes auf eine Begünstigung des Steuerpflichtigen hinaus, welche der Verordnungsgeber mit Art. 35 Abs. 4 Satz 2 MWSTV gerade verhindern wollte.