O., S. 246 Rz. 906). Es ist durchaus denkbar, dass eine vollständige Kompensation der genannten finanziellen Nachteile durch den vorgezogenen Vorsteuerabzug dann nicht erfolgt, wenn der Steuerpflichtige eben eine verhältnismässig grosse Wertschöpfung bewirkt und überdurchschnittlich lange Zahlungsfristen gewährt. Dennoch werden durch Art. 35 Abs. 1 MWSTV als Grundregel alle Steuerpflichtigen zum vornherein grundsätzlich gleichgestellt. Kapitalbindung und Zinsaufwand sind daher theoretisch für sämtliche Steuerpflichtige denkbar, die nach der Grundregel abrechnen (müssen). Weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio von Art.