13 Steuer spätestens 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode, in der er Rechnung stellen muss, an den Fiskus zu bezahlen; Art. 34 Bst. a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 MWSTV) und der effektiven Entrichtung der Steuer an ihn über die Preiszahlung durch den Leistungsempfänger zu erheblichen Kapitalbindungen und Zinsaufwendungen führen. Diese finanziellen Beeinträchtigungen werden zwar durch den Umstand gemildert, dass die Vorsteuer ebenfalls bereits abgezogen werden kann, bevor sie der Steuerpflichtige an den Vorleistenden entrichtet hat (Art. 29 Abs. 6 Bst. a MWSTV; vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 246 Rz. 906).