dies insbesondere in Anbetracht der heutigen schlechten Marktlage in der Baubranche. aa. Der Verordnungsgeber setzt für eine Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mitunter voraus, dass der Steuerpflichtige dadurch weder begünstigt noch benachteiligt werde (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 MWSTV). Diese Bedingung galt schon für eine Ausnahmebewilligung der Abrechnungsart im Recht der Warenumsatzsteuer (Art. 20 Abs. 3 WUB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte die Bestimmung sicherstellen, dass die Steuerleistung bei beiden Abrechnungsverfahren die gleiche sei (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 20 S. 521 f., 19 S. 274; siehe auch Metzger, a.a.