47 MWSTV) aufwendigere und einfachere Buchführungsmethoden denkbar sind und auch praktiziert werden. Selbst die ESTV empfiehlt das Operieren mit Mehrwertsteuercodes (Broschüre Rechnungswesen, Ziff. 4.3.1.). Darauf kommt es jedoch für den vorliegenden Fall nicht an. Ebenso unmassgeblich ist, ob für die Beschwerdeführerinnen im Fall der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten das Verfolgen der Prüfspur aufgrund der EDV-Buchhaltung einen übermässigen Aufwand erfordert oder nicht. Es genügt, dass die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten in ihrem Fall keine Vereinfachung darstellt, wie sie der Verordnungsgeber voraussetzt.