35 Abs. 4 MWSTV) ganz offensichtlich nicht erfüllen. Wie sie nämlich selber einräumen, würde in ihrem Fall die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten einen zusätzlichen Aufwand nach sich ziehen, auch wenn dieser als gering vorgegeben wird. Eine Vereinfachung für den Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV setzt jedoch einen Minderaufwand voraus und schliesst jeglichen Mehraufwand aus (E. 3d/bb hievor).