Der Bundesrat war umso mehr zu dieser Delegation befugt, als er den Rahmen für die Bewilligung selber festlegt: Zum einen muss die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher sein, zum andern darf dieser weder begünstigt noch benachteiligt werden (Art. 35 Abs. 4 MWSTV). Die Delegation bedeutet jedoch nicht, dass die ESTV aufgrund des ihr dadurch erteilten Ermessens ungebunden Bewilligungen erteilen oder verweigern darf. Vielmehr hat sie sich an das übergeordnete Bundesrecht, insbesondere an die verfassungsmässigen Rechte, zu halten.