8 de droit fiscal [RDAF], partie droit fiscal, 2/97, S. 320 ff. E. 6; hier hatte die SRK mit ausführlicher Begründung bereits einmal die Grundregel als rechtmässig erklärt). Der Richter ist folglich daran gebunden. c. Bereits mit der Formulierung des Art. 35 Abs. 1 MWSTV, demgemäss der Steuerpflichtige «grundsätzlich» nach vereinbarten Entgelten abzurechnen hat, stellt der Verordnungsgeber klar, dass er Ausnahmen zulassen will. Hierzu ist er aufgrund des sehr weiten Gestaltungsspielraumes im Bereich der Abrechnungsart (E. b hievor) zweifelsohne berechtigt.