Bern 1994, S. 178). Die Verfassungsmässigkeit dieser Grundregel wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten als Regelfall ergibt sich denn auch aus der gesetzlichen Systematik des Vorsteuerabzugs sowie aus den Vorschriften über die Entstehung der Steuer. Da der Steuerpflichtige die Steuer auf den Eingangsleistungen bereits in jener Abrechnungsperiode abziehen kann, in der er die Rechnung erhält (Art. 29 Abs. 6 Bst. a MWSTV), ohne dass diese zunächst bezahlt werden muss, ist konsequent, dass bei der Entstehung der Steueransprüche ihm gegenüber (Art. 34 Abs. 1 Bst.