Da dieser die ihm berechnete Steuer bereits beim Erhalt der Rechnung als Vorsteuer abziehen könne, also die Rechnung mit der darin enthaltenen Steuer nicht zuerst bezahlen müsse, sei es folgerichtig, dass der Leistende seinen Umsatz auch bereits im Zeitpunkt der Rechnungstellung versteuern müsse. Nach der Praxis der ESTV wird die Bewilligung zur Abrechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige seine Buchhaltung - sowohl auf der Aufwand- als auch auf der Ertragsseite - nach dem Zahlungsverkehr führt (Wegleitung 1997 für Steuerpflichtige[31] [Wegleitung 1997], Rz.