Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht sie mit der Vereinnahmung; dies gilt auch für Vorauszahlungen (Art. 34 Bst. a Ziff. 2 MWSTV). Der Steuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmung aufstellen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV).