die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB BV legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach ist über die Steuer und die Vorsteuer in der Regel vierteljährlich abzurechnen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i UeB BV). Weitere Vorgaben zur Regelung des Abrechnungswesens hat das Parlament in Art. 8 UeB BV dem Bundesrat nicht auferlegt. Insbesondere fehlen Einzelheiten zur Frage, ob nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen ist (Abrechnungsart). Die einschlägigen Ausführungsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung lauten wie folgt: