O., S. 71 Rz. 357 f.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Einspracheentscheid offensichtlich. Im übrigen geht die Vorinstanz in der Vernehmlassung sehr ausführlich auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen ein. Diese wiederum hatten in der Replik Gelegenheit, zu den Ausführungen der ESTV Stellung zu nehmen.