Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 121 I 57). Sie muss sich als Einspracheinstanz jedoch nicht mit allen Erörterungen der Einsprecherin auseinandersetzen. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit eines Vorbringens mittelbar ergibt (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 71 Rz.