Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die ESTV habe es unterlassen, sich wirklich mit den vorgetragenen Gründen für die nachgesuchte Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auseinanderzusetzen. Dadurch habe die Vorinstanz ihnen das rechtliche Gehör verweigert. Das Bundesgericht leitet aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und insbesondere aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Verpflichtung der Behörden ab, ihre Entscheidungen zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.