1.a. (Zuständigkeit der SRK, vgl. VPB 62.45 E.1, 62.46 E.1, 62.47 E.1) b. Die ESTV stellt den Antrag, es sei die Rechtskraft ihres Einspracheentscheids vom 18. April 1997 mit Bezug auf die Y., respektive deren Rechtsvorgängerin, festzustellen. Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, d. h. der angefochtene Akt der Verwaltung zu verstehen. Die Verfügung ist Anfechtungsobjekt