Ebenso sei gewährleistet, dass einerseits der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und andererseits der schnellen und sicheren Abrechnung und Kontrolle der Mehrwertsteuer genüge getan werde. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 1997 lassen die Gesuchstellerinnen gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) führen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 1997 beantragt die ESTV, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 18. April 1997 gegenüber der Y., respektive deren Rechtsvorgängerin, in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Aus den Erwägungen: