Nur wenn der Steuerpflichtige seine Buchhaltung nach dem Zahlungseingang führe, könne nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet werden. Einzig auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass für den Steuerpflichtigen der Aufwand für die Feststellung seines steuerbaren Umsatzes und für die ESTV der Verwaltungsaufwand für die Steuerkontrolle auf ein Minimum beschränkt werden. Ebenso sei gewährleistet, dass einerseits der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und andererseits der schnellen und sicheren Abrechnung und Kontrolle der Mehrwertsteuer genüge getan werde.