im Einspracheverfahren könne ein vorgängig gemachter Fehler korrigiert werden. Ob die ESTV im Entscheidverfahren das rechtliche Gehör tatsächlich nicht gewährt habe, könne offen bleiben, da sie den Einsprecherinnen im Einspracheverfahren genügend Platz zur Stellungnahme und Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweggründe der ESTV gegeben habe. Ob im übrigen im Einzelfall dem Steuerpflichtigen auf Gesuch hin ausnahmsweise zu bewilligen sei, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, hänge in erster Linie von der Art seiner Buchhaltung ab. Nur wenn der Steuerpflichtige seine Buchhaltung nach dem Zahlungseingang führe, könne nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet werden.