Sie seien unter diesen Umständen und angesichts der heutigen schlechten Marktlage dringend darauf angewiesen, die Mehrwertsteuer nicht vorfinanzieren zu müssen. Zudem sei der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) keine Bestimmung zu entnehmen, die selbst im Fall einer einfachen kaufmännischen Buchhaltung die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ausschlösse. Schliesslich gebiete das Rechtsgleichheitsgebot eine Bewilligung des Gesuches, wenn wie hier durch geeignete Kontrollmassnahmen sichergestellt sei, dass keine Begünstigung oder Benachteiligung des Steuerpflichtigen eintrete. D. Am 18. April 1997 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie zog in Erwägung,