3 abgezogen. Damit sei die Hauptbedingung für die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten erfüllt. Diese Bewilligung sei um so mehr gerechtfertigt, als die Gesuchstellerinnen in der Baubranche tätig sind, in der sich bekanntermassen leider Zahlungsfristen von drei und mehr Monaten als «normal» eingebürgert hätten. Sie seien unter diesen Umständen und angesichts der heutigen schlechten Marktlage dringend darauf angewiesen, die Mehrwertsteuer nicht vorfinanzieren zu müssen.