Zur Begründung brachten sie im wesentlichen vor, die ESTV habe sich nicht mit den durch die Antragstellerinnen vorgetragenen Gründen auseinandergesetzt und damit - genau genommen - das rechtliche Gehör verweigert. Sie machten überdies geltend, ihr Rechnungswesen sei so eingerichtet, dass sie die Debitoren und die Kreditoren netto verbuchen, also dass sie sowohl die Mehrwertsteuerschulden als auch die Vorsteuerforderungen auf einem separaten Passiv- bzw. Aktivkonto einzeln verzeichnen. Mit Sicherheit werde die Vorsteuer erst bei der Zahlung des entsprechenden Kreditors