Diese Bedingung dränge sich auch zwecks rascher Steuerkontrolle und Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auf. Die Gesuchstellerinnen hätten ausdrücklich erklärt, ihre Buchhaltung nicht nach dem Zahlungsverkehr führen zu wollen, weshalb der Antrag abzulehnen sei. C. Am 24. März 1995 liessen die Gesuchstellerinnen gegen den Entscheid der ESTV vereinigt Einsprache mit dem Begehren erheben, es sei ihnen die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu erteilen. Zur Begründung brachten sie im wesentlichen vor, die ESTV habe sich nicht mit den durch die Antragstellerinnen vorgetragenen Gründen auseinandergesetzt und damit - genau genommen - das rechtliche Gehör verweigert.