Zur Begründung führte die ESTV aus, ein Gesuch um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten könne nur bewilligt werden, wenn (unter anderem) die Buchhaltung nach dem Zahlungsverkehr (sowohl auf der Aufwand- als auch auf der Ertragsseite) geführt werde. Einzig dadurch könne Gewähr dafür geboten werden, dass der Steuerpflichtige seine Abrechnung schnell und zuverlässig mit seiner Buchhaltung vergleichen und dadurch auf seine Richtigkeit hin überprüfen könne. Diese Bedingung dränge sich auch zwecks rascher Steuerkontrolle und Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auf.