ab. B. Da sich die Beschwerdeführerinnen auch in der Folge mit dem Standpunkt der ESTV nicht einverstanden erklärten, erliess die Verwaltung am 21. Februar 1995 je einen förmlichen Entscheid und stellte fest, die Antragstellerinnen hätten vom 1. Januar 1995 an über die Mehrwertsteuer nach vereinbarten Entgelten abzurechnen. Zur Begründung führte die ESTV aus, ein Gesuch um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten könne nur bewilligt werden, wenn (unter anderem) die Buchhaltung nach dem Zahlungsverkehr (sowohl auf der Aufwand- als auch auf der Ertragsseite) geführt werde.