A. Am 19. September 1994 ersuchten die Beschwerdeführerinnen X., Y. und Z. mit je gleichlautenden Schreiben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten abrechnen zu können. Je mit Antwort vom 3. Oktober 1994 wies die Verwaltung die Anträge