MWSTV ist die Bewilligung zu gewähren, einzig um die den Steuerpflichtigen finanziell belastende Vorfinanzierung zu verhindern. Auch wenn die Steuerschuld an sich betragsmässig unverändert bliebe, liefe eine Bewilligung in diesem Fall auf eine unzulässige Begünstigung des Steuerpflichtigen hinaus (E. 4c/aa).