Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Abrechnungsart und des ihr eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes kann die Verwaltung die Erteilung der Bewilligung auf jene Fälle beschränken, für welche die grösste Vereinfachung erzielt wird. Wenn demgegenüber die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten einen (zeitlichen) Mehraufwand verursacht, so darf dem Gesuch nicht stattgegeben werden (E. 3d/bb). - Weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio von Art. 35 Abs. 4 MWSTV ist die Bewilligung zu gewähren, einzig um die den Steuerpflichtigen finanziell belastende Vorfinanzierung zu verhindern.