35 Abs. 1 und 4 MWSTV sind verfassungsmässig (E. 3b und c). - Die ESTV entscheidet nicht unangemessen, sie missbraucht ihr Ermessen nicht bzw. verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auf jene Steuerpflichtigen beschränkt, die nach dem Zahlungsverkehr Buch führen. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Abrechnungsart und des ihr eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes kann die Verwaltung die Erteilung der Bewilligung auf jene Fälle beschränken, für welche die grösste Vereinfachung erzielt wird.