{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 12\nAnzahl Konti der Hilfsbuchhaltung und Buchungen, aufgrund allfälliger\nUmsätze mit verschiedenen Steuersätzen sowie aufgrund von Spezialfällen etc.\nergibt.\ncc. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen darauf, dass auch bei der\nAbrechnung nach vereinbarten Entgelten ein gewisser Kontrollaufwand,\ndas Vorgehen nach Buchhaltungscodes, Hilfsbuchhaltungen etc. unvermeidbar\nseien, ändert nichts.\nEs liegt auf der Hand, dass auch bei der Regelabrechnungsart (vereinbart)\ninnerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 47 MWSTV) aufwendigere und\neinfachere Buchführungsmethoden denkbar sind und auch praktiziert\nwerden. Selbst die ESTV empfiehlt das Operieren mit Mehrwertsteuercodes\n(Broschüre Rechnungswesen, Ziff. 4.3.1.). Darauf kommt es jedoch für\nden vorliegenden Fall nicht an. Ebenso unmassgeblich ist, ob für die\nBeschwerdeführerinnen im Fall der Abrechnung nach vereinnahmten\nEntgelten das Verfolgen der Prüfspur aufgrund der EDV-Buchhaltung einen\nübermässigen Aufwand erfordert oder nicht. Es genügt, dass die Abrechnung\nnach vereinnahmten Entgelten in ihrem Fall keine Vereinfachung darstellt,\nwie sie der Verordnungsgeber voraussetzt. Massgebend ist also einzig, dass\ndie Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten eine Ausnahme von der Regel\nbildet und für den Steuerpflichtigen aufgrund seines Rechnungswesens eine\nVereinfachung darstellen soll und nicht gegenteils - wie im vorliegenden\nFall - zusätzlichen Aufwand zur Folge haben darf. Dies nicht zuletzt auch im\nHinblick auf eine allfällige Revision der Bücher und Abrechnungen durch den\nInspektor bzw. die Inspektorin der ESTV. Eine Vereinfachung im Sinne von\nArt. 35 Abs. 4 MWSTV vermögen die Beschwerdeführerinnen jedenfalls nicht\nnachzuweisen.\nc. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, durch die Abrechnung\nnach vereinbarten Entgelten finanzierten sie die Mehrwertsteuer\nvor. Dies wirke sich bei ihnen besonders nachteilig aus, da sich in der\nBaubranche bekanntlich Zahlungsfristen von drei und mehr Monaten\nals «normal» eingebürgert hätten. Unter diesen Umständen stehe den\nBeschwerdeführerinnen die Bewilligung der Abrechnung nach den\nvereinnahmten Entgelten zu, auf die sie dringend angewiesen seien; dies\ninsbesondere in Anbetracht der heutigen schlechten Marktlage in der\nBaubranche.\naa. Der Verordnungsgeber setzt für eine Bewilligung zur Abrechnung\nnach vereinnahmten Entgelten mitunter voraus, dass der Steuerpflichtige\ndadurch weder begünstigt noch benachteiligt werde (Art. 35 Abs. 4 Satz 2\nMWSTV). Diese Bedingung galt schon für eine Ausnahmebewilligung der\nAbrechnungsart im Recht der Warenumsatzsteuer (Art. 20 Abs. 3 WUB). Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte die Bestimmung sicherstellen,\ndass die Steuerleistung bei beiden Abrechnungsverfahren die gleiche sei\n(Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 20 S. 521 f., 19 S. 274; siehe\nauch Metzger, a.a.O., S. 225 Rz. 810).\nNamentlich in Branchen mit verhältnismässig grossen Wertschöpfungen\ndurch den Steuerpflichtigen und langen Zahlungsfristen der\nLeistungsempfänger kann die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten\naufgrund einer allfälligen Zeitspanne zwischen der Rechnungsstellung\nfür die Leistung des steuerpflichtigen Leistungserbringers (er hat die\n\n"}