{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 11\nausgeglichen werde, wenn die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind. Zum\nBeweis reichen sie eine Musterbuchhaltung ein, welche beispielhaft die ersten\nbeiden Quartale 1996 umfasse. Daraus ergebe sich klar, dass die Abrechnung\nnach den vereinnahmten Entgelten trotz der Führung der Buchhaltung\nnach den Fakturen leicht und zuverlässig möglich sei, und zwar aufgrund\neines einfachen Zusatzes in der Debitoren und Kreditorenbuchhaltung.\nDieser für die Mehrwertsteuer-Abstimmung erforderliche Zusatz sei bei\nden Beschwerdeführerinnen in beide Hilfsbuchhaltungen integriert. Im\nweiteren sei aus der Musterbuchhaltung gut ersichtlich, dass ein gewisser\nKontrollaufwand auch bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten\nunvermeidlich sei.\naa. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen unterstreichen, dass sie\ndas Erfordernis «sofern es für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines\nRechnungswesens einfacher ist» (Art. 35 Abs. 4 MWSTV) ganz offensichtlich\nnicht erfüllen. Wie sie nämlich selber einräumen, würde in ihrem Fall die\nAbrechnung nach vereinnahmten Entgelten einen zusätzlichen Aufwand nach\nsich ziehen, auch wenn dieser als gering vorgegeben wird. Eine Vereinfachung\nfür den Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV setzt jedoch\neinen Minderaufwand voraus und schliesst jeglichen Mehraufwand aus\n(E. 3d/bb hievor).\nbb. Ein Mehraufwand für das Erstellen der Abrechnung nach vereinnahmten\nEntgelten im Fall der Beschwerdeführerinnen sowie der Zeitverlust beim\nVerfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur\nMehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung (sowohl für die\nBeschwerdeführerinnen als auch für den Steuerinspektor) ist ohne weiteres\nauch aus der zum Beweis eingereichten Musterbuchhaltung ersichtlich.\nBei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten müssten die\nBeschwerdeführerinnen zur Ermittlung beispielsweise des steuerpflichtigen\nUmsatzes von Fr. 99 000.- im 1. Quartal 1996 zusätzliche Berechnungen\nvornehmen, da dieser Betrag nicht direkt ihrer nach Rechnungsstellung\ngeführten Musterbuchhaltung entnommen werden könnte. Sind aber\nzusätzliche Berechnungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes\nerforderlich, ist ein Mehraufwand, der die Anwendung von Art. 35 Abs. 4\nMWSTV ausschliesst, unausweichlich. Hinzu kommt, dass sich die Beträge\nder geschuldeten Steuer sowie der abziehbaren Vorsteuer ebensowenig\ndirekt aus den Büchern ergäben und daher gleicherweise nur mit separaten\nBerechnungen und deshalb mit Zusatzaufwand ermittelt werden könnten.\nBereits diese Beispiele bestätigen, dass die Abrechnung nach vereinnahmten\nEntgelten bei der Art und Weise wie die Beschwerdeführerinnen ihre\nBücher führen, keine Vereinfachung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV\ndarstellten. Im Gegenteil, die lediglich einige wenige Geschäftsvorfälle\nfingierende Musterbuchhaltung lässt den Mehraufwand beim Erstellen der\nAbrechnung bzw. beim Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über\ndie Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter\nRichtung nur erahnen, der sich aufgrund der tatsächlichen Menge von\nZulieferern und Kunden bzw. Geschäftsvorfällen mit der entsprechenden\n\n"}