{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 10\ndie Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auf jene\nSteuerpflichtigen beschränkt, die nach dem Zahlungsverkehr Buch führen.\nSie ist aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Abrechnungsart und des\nUmstandes, dass ihr Art. 35 Abs. 4 MWSTV als «Kann-Vorschrift» einen weiten\nGestaltungsspielraum vermittelt, nicht verpflichtet, bei schlichtweg jeder\nerdenklichen Vereinfachung für den Steuerpflichtigen, einem Gesuch um\nAbrechnung nach vereinnahmten Entgelten stattzugeben. Vielmehr genügt,\nwenn die Verwaltung die Bewilligung auf jene Fälle beschränkt, für welche\ndie grösste Vereinfachung erzielt wird. Dies trifft zweifelsohne für jene\nSteuerpflichtigen zu, die nach dem Zahlungsverkehr Buch führen. Demzufolge\nist nicht unzulässig, dass die Praxis der ESTV die Ausnahmeregelung auf jene\nFälle beschränkt, in denen Buchführung und Abrechnungsart «synchron», das\nheisst nach dem Zahlungsverkehr, verlaufen.\nWürde die Verwaltung demgegenüber das Gesuch auch dann bewilligen,\nwenn die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten einen (zeitlichen)\nMehraufwand verursacht, würde sie nicht nur ihren Gestaltungsspielraum\nüberschreiten, sondern gleichzeitig gegen den Wortlaut von Art. 35 Abs. 4\nMWSTV verstossen.\ncc. Die ESTV hat Gewähr dafür zu bieten, dass sie die Ausnahmeregelung\ninnerhalb ihres Gestaltungsspielraumes unter Beachtung des\nRechtsgleichheitsgebotes zur Anwendung bringt. Diesem Erfordernis wird\ndie Verwaltung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen\ngerecht, indem alle Steuerpflichtigen, die eine Bewilligung zur Abrechnung\nnach vereinnahmten Entgelten erhalten wollen, ihre Bücher nach dem\nZahlungsverkehr führen müssen.\nDas fragliche Bewilligungskriterium der ESTV führt insofern auch nicht von\nvornherein dazu, dass der Steuerpflichtige begünstigt oder benachteiligt\nwird (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 MWSTV). Die ESTV hat jedoch im konkreten\nBewilligungsfall jeweils zu prüfen, ob diese Bedingung tatsächlich erfüllt\nist.\ndd. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fragliche Praxis der ESTV\nsachgerecht, angemessen, praktikabel sowie mit Art. 4 BV vereinbar ist.\nDie ESTV überschreitet ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie die\nBewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten davon abhängig\nmacht, dass der Gesuchsteller seine Bücher nach dem Zahlungsverkehr\n(weiter)führt. Unter diesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen\nund das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen.\n4.a. Im vorliegenden Fall führen die Beschwerdeführerinnen ihre\nBuchhaltung nicht nach dem Zahlungsverkehr. Sie sind nach eigenen Angaben\nauch nicht gewillt, solches zu tun. Bereits aus diesem Grund hat die ESTV\nderen Gesuch um Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten\nEntgelten zu Recht abgewiesen.\nb. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, dass sie die Debitoren\nund Kreditoren netto verbuchen, also dass sie die Mehrwertsteuerschulden\noder -forderungen auf einem separaten Passiv- bzw. Aktivkonto einzeln\nverzeichnen. Nennenswerte praktische Abstimmungsprobleme seien nicht\nersichtlich. Sie könnten ohne weiteres und mit nur geringem zusätzlichen\nAufwand sicherstellen, dass das Mehrwertsteueraktiv- und -passivkonto erst\n\n"}