{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 9\n«Mehrwertsteuer, Abrechnungsart», Rückseite, Ziff. 1). Die SRK überprüft\ndie vorliegende Rechtsanwendung mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art\n49 Bst. a-c VwVG, E. 2d hievor).\naa. Es gilt vorauszuschicken, dass eine Ausnahmeregelung sinn- und\nbegriffsnotwendigerweise gegenüber der Grundregel lediglich ausnahmsweise\nAnwendung findet. Eine restriktive Bewilligungspraxis ist daher nicht\nzum vornherein unzulässig, immer vorausgesetzt, sie verletze das\nRechtsgleichheitsgebot nicht.\nbb. Der Steuerpflichtige hat zu beachten, dass das Verfolgen der\nGeschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur\nMehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung ohne Zeitverlust\ngewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 MWSTV in Verbindung mit Wegleitung\n1997, Rz. 882, bzw. Broschüre Rechnungswesen Mehrwertsteuer der ESTV vom\nFebruar 1994[32], S. 11). Es liegt auf der Hand, dass mit der Abrechnung selbst\nund deren Kontrolle naturgemäss der geringste Aufwand bzw. Zeitverlust\nverbunden ist, wenn die buchmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle\nund die entsprechende mehrwertsteuerliche Abrechnung «synchron»\nverlaufen, das heisst wenn sowohl die Buchhaltung als auch die Abrechnung\nentweder nach den Fakturen oder aber nach dem Zahlungsverkehr\nerfolgen. Sobald Geschäftsvorfälle nicht gleichzeitig (bzw. in der gleichen\nSteuerperiode) verbucht und deklariert werden, können sie nur mit\nzusätzlichem (Zeit-)Aufwand vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis\nzur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung verfolgt\nwerden. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige\ndie Buchhaltung nach Rechnungsstellung führt und gleichzeitig nach\nvereinnahmten Entgelten abrechnet. Das Tatbestandsmerkmal «sofern es\nfür den Steuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher\nist» ist daher in erster Linie nach Massgabe der Art der Buchführung des\nAntragstellers zu beurteilen. Demzufolge ist der ESTV beizupflichten, wenn sie\ndie Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten von der Art\nder Buchführung des Antragstellers abhängig machen will.\nVor diesem Hintergrund erhellt, dass der Verordnungsgeber mit dem\nKriterium «wenn es für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines\nRechnungswesens einfacher ist» nur jene Art der Buchführung im Auge gehabt\nhaben kann, die sich nach dem Zahlungsverkehr richtet. Der Bundesrat ist\noffensichtlich aufgrund des Umstandes, dass im Recht der Warenumsatzsteuer\nanders als im Mehrwertsteuerrecht die Abrechnung nach vereinnahmten\nEntgelten die Regel war (Art. 20 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom\n29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer [WUB, BS 6 173], Dieter Metzger,\nHandbuch der Warenumsatzsteuer, Bern 1983, S. 325 Rz. 806), davon\nausgegangen, eine erhebliche Zahl von Steuerpflichtigen führe ihre Bücher\nnach Einführung der Mehrwertsteuer weiterhin nach dem Zahlungsverkehr.\nDiese Steuerpflichtigen sind Zielgruppe des Art. 35 Abs. 4 MWSTV. Für\nSteuerpflichtige mit Buchhaltungen nach dem Zahlungsverkehr stellt die\nAbrechnung nach vereinnahmten Entgelten eine Vereinfachung im Sinne des\nArt. 35 Abs. 4 MWSTV dar.\nJedenfalls entscheidet die ESTV entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerinnen nicht unangemessen, sie missbraucht auch ihr\nErmessen nicht bzw. verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie\n\n"}