{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 8\nde droit fiscal [RDAF], partie droit fiscal, 2/97, S. 320 ff. E. 6; hier hatte die SRK\nmit ausführlicher Begründung bereits einmal die Grundregel als rechtmässig\nerklärt). Der Richter ist folglich daran gebunden.\nc. Bereits mit der Formulierung des Art. 35 Abs. 1 MWSTV, demgemäss der\nSteuerpflichtige «grundsätzlich» nach vereinbarten Entgelten abzurechnen\nhat, stellt der Verordnungsgeber klar, dass er Ausnahmen zulassen will.\nHierzu ist er aufgrund des sehr weiten Gestaltungsspielraumes im Bereich\nder Abrechnungsart (E. b hievor) zweifelsohne berechtigt. Der Richter\nist infolgedessen auch daran gebunden, dass der Verordnungsgeber eine\nAusnahmeregelung vorsieht, dergemäss nach vereinnahmten Entgelten\nabgerechnet wird (vgl. Art. 35 Abs. 4 MWSTV). Überdies ist für ihn\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen verbindlich, dass der\nVerordnungsgeber an die ESTV die Befugnis delegiert, die Bedingungen für\ndie Ausnahmebewilligung zu bestimmen. Denn das sachgerechte Festlegen\nderartiger Detailregelungen ist den Spezialisten der Verwaltung mit ihren\neinschlägigen Fachkenntnissen zu überlassen. Durch die Beschränkung auf\ndas Grundlegende lässt diese Verordnungsbestimmung den erforderlichen\nFreiraum dafür, dass die Verwaltung anhand ihres Fachwissens die Details\nin der Verwaltungspraxis jeweils schnell und zuverlässig den technischen\nÄnderungen anpassen kann. Die Mehrwertsteuerverordnung ist nicht mit\ntechnischen Spezialregelungen im Bereich des Abrechnungswesens zu\nüberladen. Aufgrund seines sehr weiten Gestaltungsspielraums sowie des\nUmstandes, dass er die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zum Regelfall\nerhob, war der Bundesrat überdies berechtigt, die Delegationsnorm des Art. 35\nAbs. 4 MWSTV als «Kann-Vorschrift» auszugestalten (diese Ausführungen\ntreffen mutatis mutandis auch auf Art. 47 Abs. 1 MWSTV zu).\nDer Bundesrat war umso mehr zu dieser Delegation befugt, als er den Rahmen\nfür die Bewilligung selber festlegt: Zum einen muss die Abrechnung nach\nvereinnahmten Entgelten für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines\nRechnungswesens einfacher sein, zum andern darf dieser weder begünstigt\nnoch benachteiligt werden (Art. 35 Abs. 4 MWSTV).\nDie Delegation bedeutet jedoch nicht, dass die ESTV aufgrund des ihr dadurch\nerteilten Ermessens ungebunden Bewilligungen erteilen oder verweigern darf.\nVielmehr hat sie sich an das übergeordnete Bundesrecht, insbesondere an die\nverfassungsmässigen Rechte, zu halten.\nd. Der Verordnungsgeber beauftragt also rechtmässig die ESTV, die\nBedingungen für die Ausnahmebewilligung festzulegen. Die Verwaltung hat\nvon dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und setzt - auch im vorliegenden\nFall - für eine Bewilligung zur Abrechnung der Steuer nach vereinnahmten\nEntgelten unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige seine Buchhaltung\nnach dem Zahlungsverkehr führt (Wegleitung 1997, Rz. 955, Formular\n\n"}