{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 7\nGemäss Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur\nVerordnung über die Mehrwertsteuer vom 24. Juni 1994[30] (Kommentar EFD,\nS. 37 ad Art. 35 Abs. 1) hänge die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten\nals Grundsatz mit der Art und Weise des Vorsteuerabzuges auf seiten des\nEmpfängers einer Leistung zusammen. Da dieser die ihm berechnete Steuer\nbereits beim Erhalt der Rechnung als Vorsteuer abziehen könne, also die\nRechnung mit der darin enthaltenen Steuer nicht zuerst bezahlen müsse, sei es\nfolgerichtig, dass der Leistende seinen Umsatz auch bereits im Zeitpunkt der\nRechnungstellung versteuern müsse.\nNach der Praxis der ESTV wird die Bewilligung zur Abrechnung der Steuer\nnach vereinnahmten Entgelten unter anderem davon abhängig gemacht, dass\nder Steuerpflichtige seine Buchhaltung - sowohl auf der Aufwand- als auch\nauf der Ertragsseite - nach dem Zahlungsverkehr führt (Wegleitung 1997 für\nSteuerpflichtige[31] [Wegleitung 1997], Rz. 955, Formular «Mehrwertsteuer,\nAbrechnungsart», Rückseite, Ziff. 1).\nb. Das Parlament erachtete es nicht für erforderlich, dem Bundesrat nebst\nder Abrechnungsperiode (Art. 8 Abs. 2 Bst. i UeB BV) weitere Einzelheiten\nfür die Regelung des Abrechnungswesens vorzuschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2\nUeB BV). Dennoch bildet die Regelung der Abrechnungsart unabdingbare\nVoraussetzung für ein einwandfreies Funktionieren der Mehrwertsteuer. Die\nVorschriften der Mehrwertsteuerverordnung über die Abrechnungsart stützen\nsich daher direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV. Diese Verfassungsnorm begründet\nmangels weiterer Vorgaben einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des\nVerordnungsgebers mit Bezug auf die Abrechnungsart (vgl. Entscheid der SRK\nvom 11. Juli 1996 i. S. T. AG [SRK 23/95], E. 4b).\nVon dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Als Grundregel\nschreibt er vor, dass die Mehrwertsteuer nach den vereinbarten Entgelten\nabgerechnet wird (Art. 35 Abs. 1 MWSTV, Camenzind/Honauer, a.a.O.,\nS. 268 Rz. 998, Stephan Kuhn / Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern\n1994, S. 178). Die Verfassungsmässigkeit dieser Grundregel wird von\nden Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Die Abrechnung\nnach vereinbarten Entgelten als Regelfall ergibt sich denn auch aus der\ngesetzlichen Systematik des Vorsteuerabzugs sowie aus den Vorschriften\nüber die Entstehung der Steuer. Da der Steuerpflichtige die Steuer auf den\nEingangsleistungen bereits in jener Abrechnungsperiode abziehen kann, in\nder er die Rechnung erhält (Art. 29 Abs. 6 Bst. a MWSTV), ohne dass diese\nzunächst bezahlt werden muss, ist konsequent, dass bei der Entstehung\nder Steueransprüche ihm gegenüber (Art. 34 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV)\nbzw. der Abrechnung über die durch ihn bewirkte Steuer ebenfalls an den\nZeitpunkt der Rechnungsstellung geknüpft wird (vgl. Kommentar EFD, S. 37 ad\nArt. 35 Abs. 1, Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 268 f. Rz. 1000). Die Grundregel\nerweist sich als sachgerecht. Überdies sind keinerlei Beeinträchtigungen der\nVerfassung erkennbar (vgl. auch Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996 i.S.\nZ. [SRK 22/95], VPB 61.65 auch erschienen in: Revue de droit administratif et\n\n"}